ZWUNG | AGB

AGB

website.95500.mymoodia.de – eine Marke der AHG-Newel GmbH

§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhaus-gasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungs-quote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festle-gung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgas-minderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft treten-den bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der AHG-Newel GmbH („Newel“, Betreiber von website.95500.mymoodia.de) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von Zwung als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Ein-gabemaske auf der Website von Zwung die Übermitt-lung des Formulars an Zwung bestätigt und Zwung das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

§2 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quo-tenhandel auf Zwung gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

§3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestä-tigung erfasste E-Auto von Zwung ein jährliches Ent-gelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quo-tenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
(2) Die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts bestimmen sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, so-lange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
(3) Das Entgelt wird nach Abschluss der Registrierung beim Umweltbundesamt und unmittelbar anschlie-ßender Vermarktung der zugehörigen Treibhausgas-minderungsquote durch Zwung ausgezahlt; die erste Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrags entsprechend § 1 Absatz 3. Bei Abschluss des Ver-trags vor dem 1.1.2022 erfolgt die Auszahlung des Entgelts voraussichtlich im März 2022, aber nicht vor Eingang des Bescheids des Umweltbundesamts zur Mitteilung der Ladestrommengen bei Newel. Im Falle einer Bestimmung von Versendung durch den E-Mobilisten nach § 2 erfolgen die Auszahlungen für Folgejahre in der Regel ebenfalls innerhalb von vier bis acht Wochen nach der Bestätigung des E-Mobilisten nach § 4 Absatz 2 dieser AGB, dass dieser weiterhin im Besitz des E-Autos ist, frühestens aber zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(4) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptio-nen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwi-schen diesen wählen. Zwung ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsop-tionen anzubieten.
(5) Den “Fest-Erlös” bzw. die “Steueroptimierte Auszah-lung” setzt Zwung jeweils im November eines Kalen-derjahres nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB für das nachfolgende Kalenderjahr neu fest. Dabei wird Zwung dieselben Maßstäbe zu Grunde legen, die der Berechnung für das Verpflichtungsjahr 2022 zu Grunde liegen. Insbesondere wird Zwung sich am zu erwartenden Vermarktungserlös orientieren und kei-ne unangemessen hohe Provision einbehalten.
(6) Der E-Mobilist kann für jedes Kalenderjahr neu zwi-schen den Erlösoptionen wählen. Möchte der E-Mobilist im kommenden Kalenderjahr in eine andere Erlösoption wechseln, so teilt er Zwung bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres mit, welche Erlösop-tion für das nachfolgende Kalenderjahr gewählt wird. Trifft der E-Mobilist bis zum 31. Dezember eines Jah-res keine abweichende Wahl, so bleibt es bei der ur-sprünglich gewählten Erlösoption. Der E-Mobilist kann nicht unterjährig, sondern stets nur für das Folgejahr zwischen den Erlösoptionen wechseln. Er kann pro Kalenderjahr nur einmal von seinem Wahl-recht Gebrauch machen.

§4 Pflichten des E-Mobilisten
(1) Der E-Mobilist kann für jedes Kalenderjahr neu zwi-schen den Erlösoptionen wählen. Möchte der E-Mobilist im kommenden Kalenderjahr in eine andere Erlösoption wechseln, so teilt er Zwung bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres mit, welche Erlösop-tion für das nachfolgende Kalenderjahr gewählt wird. Trifft der E-Mobilist bis zum 31. Dezember eines Jah-res keine abweichende Wahl, so bleibt es bei der ur-sprünglich gewählten Erlösoption. Der E-Mobilist kann nicht unterjährig, sondern stets nur für das Folgejahr zwischen den Erlösoptionen wechseln. Er kann pro Kalenderjahr nur einmal von seinem Wahl-recht Gebrauch machen.
(2) Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr Zwung bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftrags-bestätigung genannten E-Autos ist. Zwung wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonder-ten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von Zwung wird der Kunde Zwung in jedem Kalender-jahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zu-lassungsbescheinigung 
Teil I zukommen lassen.
(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde ge-ändert werden, wird der E-Mobilist Zwung die erfor-derlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§5 Exklusivität
(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjah-re, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
(2) Teilt das Umweltbundesamt Zwung mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr be-reits eine andere Person als Zwung als Dritter im Sin-ne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist Zwung berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Zwung wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prü-fung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall un-verzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 30 € netto in Rechnung stellen.

§6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und Zwung geschlossenen Vertrags verarbeitet Zwung die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unions-rechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Da-tenschutz.
(2) Zur Vertragserfüllung setzt Zwung Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur wei-sungsgebunden Verarbeitung der personenbezoge-nen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§7 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Ver-trags und endet zu dem vom E-Mobilisten beim Be-stellvorgang gewählten und in der Auftragsbestäti-gung genannten Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages be-dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht versto-ßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Best-immungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Be-stimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Enkirch.
(4) Zwung kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
(5) Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die au-ßergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, dieunter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teilzunehmen.